Die mit 08.11.2021 in Kraft tretende Verschärfung der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung bringt folgende Auswirkungen auf den Sport mit sich:
Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr mit gültigen 2G-Nachweis (geimpft, genesen) betreten werden.
2G bedeutet: vollständig geimpft oder genesen, Tests werden nicht anerkannt. Bis 6. Dezember gibt es eine Übergangsfrist. Bis dahin gilt auch einmalig geimpft in Verbindung mit einem PCR-Test als 2G-Nachweis.
Für geimpfte Personen gilt:
- Bei Impfstoffen mit 2 Teilimpfungen:
- Nach der 2. Teilimpfung gilt der Impfnachweis für 360 Tage. Ab 6.12. nur noch für 270 Tage.
- Impfstoffe mit einer Impfung (zum Beispiel Johnson & Johnson)
- Ab dem 22. Tag nach der Impfung gilt der Impfnachweis für 270 Tage. Das gilt bis inklusive 2. Jänner 2022, spätestens dann muss die Auffrischungs-Impfung erfolgt sein.
- Nach einer weiteren Impfung (Auffrischungsimpfung) ist der Impfnachweis für 360 Tage gültig.
Für genesene Personen gilt:
- Ab dem Zeitpunkt der Genesung sind Sie 180 Tage von der Testpflicht befreit. Gültig sind der Absonderungsbescheid oder ein Attest.
- Für bereits genesene Personen, die einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Tag der Impfung.
Kinder:
- Für Kinder von 6-11 Jahren gilt die 3G-Regel, PCR-Tests 72 Stunden und Antigen-Tests 48 Stunden. Der vollständig geklebte “Ninja-Pass“ gilt auch über das Wochenende.
- Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen , PCR-getestet), PCR-Tests gelten 48 Stunden.
- Nach Ende der Schulpflicht (laut Gesetz ab dem 16. Lebensjahr) gilt für Jugendliche die 2G-Regel.